Willkürliche Zahlungsverzögerung mit EU-Richtlinie gestoppt?

Willkürliche Zahlungsverzögerung mit EU-Richtlinie gestoppt?

Willkürliche Zahlungsverzögerung ist ein Schreckgespenst für jeden Freiberufler und Einzelunternehmer. Denn insbesondere Freiberufler und Einzelunternehmer leiden besonders unter langen Forderungslaufzeiten. Erschwerend kommt oftmals ein ungewisser Zahlungseingang hinzu, so dass Liquiditätsengpässe, willkürliche Zahlungsverzögerung und eingeschränkte Wettbewerbsfähigkeit schnell Hand in Hand gehen.

Willkürliche Zahlungsverzögerung als Kostentreiber für Freiberufler und Kleinunternehmen
Nicht nur Gründer stehen oft vor der Fragestellung, wie sie mit dem Thema willkürliche Zahlungsverzögerung und den daraus resultierenden Liquiditätsengpässen umgehen sollen.

Erfreulich nun die Nachricht aus Brüssel, dass mit der EU-Richtlinie (2001/7/EU) das Problem willkürliche Zahlungsverzögerung angegangen werden soll. Ziel dieser EU-Richtlinie ist es, dass Gläubiger schneller an ihr Geld kommen und Schuldner sich nicht mehr so lange Zeit mit dem Bezahlen lassen können.

In Deutschland soll der Gesetzgeber die EU-Richtlinie bis spätestens 16. März 2013 in nationales Recht umsetzen. Auftraggeber sind schon jetzt gehalten, rechtzeitig die entsprechenden Änderungen und vertraglichen Anpassungen anzupassen.

Doch viele Freiberufler und Einzelunternehmer kennen diese EU-Richtlinie noch gar nicht oder sind nicht in der Lage, sich entsprechend gegenüber ihren Auftraggebern durchzusetzen. Gerade im öffentlichen Bereich, und hierzu zählen auch die Fördermaßnahmen der KfW ist dies noch ein weiter Weg. In der Regel werden in den öffentlich geförderten Bereichen Zahlungen erst nach Abschluss der Maßnahme beantragt. Häufig heißt das bei Laufzeiten von 12 Monaten und länger, dass der Berater 12 plus x Monate in Vorleistung treten muss.

Und auch private Auftraggeber haben in der Vergangenheit immer mal wieder versucht, Zahlungskonditionen von 90 Tagen und länger nach Projektabschluss und Rechnungsstellung durchzudrücken. Dies soll nun der Vergangenheit angehören und die Rechtsposition, wohlgemerkt nicht die Marktposition, der Auftragnehmer zu stärken.

Lässt sich der Auftraggeber allerdings nicht auf eine konforme Zahlungsweise nach der EU-Richtlinie (2001/7/EZ) ein, so wird es schwierig. Zwar gibt es die Möglichkeit per Unterlassungsklage gegen eine grob nachteilige Vertragsklausel bzw. Praktik vorzugehen. Positiv auf eine Zusammenarbeit zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber wird sich solch eine Klage wohl kaum auswirken.

Für unser Unternehmen kann ich sagen, dass die Auftraggeber in der Regel bereit sind recht schnell und zügig zu zahlen bzw. bei langfristigen Engagements auch mit Anzahlungen bzw. Abschlägen zu arbeiten. Und eine willkürliche Zahlungsverzögerung haben wir in den 16 Jahren unserer selbständigen Tätigkeit nur einmal erlebt. Damals entstand der Grund durch eine feindliche Übernahme. Das neue Management versucht gezielt Alt-Lieferanten im Preis zu drücken und so zusätzliche Gewinne zu erzielen.

Da die Rechtslage - auch ohne die neue EU-Richtlinie - eindeutig war, wurde die Zahlung nach einer gewissen Schamfrist ohne Abzüge beglichen.

Dank EU-Richtlinie keine willkürliche Zahlungsverzögerung möglich?

Eher unwahrscheinlich. Und es handelt sich eher um einen symbolischen Hinweis auf ungesunde Marktstrukturen. Der Gesetzgeber ist gefordert, klare Regelungen für die zeitnahe und termingerechte Zahlung von offenen Rechnungen zu schaffen. So sind im Einzelnen drei Steuerungsinstrumente im Rahmen der Umsetzung der EU-Richtlinie (2001/7/EU) vorgesehen.

1. Begrenzung der Zahlungsfristen
In der Diskussion sind Höchstgrenzen für vereinbarte Zahlungsfristen. Öffentliche Auftraggeber sollen demnach innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang oder Leistungserbringung zahlen. Firmen und oder private Auftraggeber sollen die Zahlungen innerhalb von 60 Tagen leisten. Allerdings sollen hierbei Ausnahmen möglich sein. Wahrscheinlich wird dann die gängige Rechtsprechung definieren, was eine legitime oder angemessene Zahlungsverzögerung ist und was eine willkürliche Zahlungsverzögerung ist.

2.   Erhöhung der Verzugszinsen
Geplant ist eine Erhöhung der gesetzlichen Verzugszinsen von 8 auf 9 Prozent oder höher. Voraussetzung ist, dass es sich um ein Geschäft im Bereich business-to-business (b2b) handelt. Für private Schuldner soll es wie bisher auch andere Regelungen geben.

3. Änderung der Inkassopauschale
Viele Freiberufler und Einzelunternehmer scheuen die teils erheblichen Zusatzkosten eines professionellen Mahnverfahrens. So ist im Zuge der Neuregelung geplant, diesen Aufwand den Schuldnern per Pauschale in Rechnung zu stellen. Gedacht ist an einen Betrag von 40 Euro. Diese Kosten müssen dabei nicht näher spezifiziert werden sondern sollen dann pauschal in Rechnung gestellt werden können.

Fazit: Willkürliche Zahlungsverzögerung ein Auslaufmodell?

Ein richtiger und wichtiger Gedankenansatz ja und vielleicht bei öffentlichen Auftraggebern mehr als ein moralischer Appell. Den Rest wird die gängige Praxis zeigen und schön, wenn Freiberuflicher und Kleinunternehmen ein wenig vom wirtschaftlichen Druck entlastet werden. Wie heißt es so schön: Wünsche dürfen geäußert werden :-).

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